§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 15.12.2005 – 2 BvR 372/05Zitiert von 2
- FG Saarland, 01.06.2016 – 2 K 1184/14Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 388 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/388#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/388#abs-2 (2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/388#abs-3 (3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.